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Notare

Sie brauchen einen Notar? Wir nehmen sämtliche Beurkundungen und Beglaubigungen vor – vom Testament über den Ehevertrag bis hin zu Unternehmensgründung oder Kaufvertrag.
Schwerpunkte

Grundstücksrecht

  • Kaufverträge
  • Übertragungen
  • Grunddienstbarkeiten
  • Grundpfandrechte

Erbrecht

  • Testamente
  • Erbverträge
  • Erbscheinsanträge
  • Vorsorgevollmachten

Familienrecht

  • Eheverträge
  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Unterhaltsverpflichtungen

Gesellschaftsrecht

  • Gründungen von GmbH und Aktiengesellschaften
  • Satzungsänderungen
  • Handels- und Vereinsregisteranmeldungen

Beurkundungen und Beglaubigungen

Aufgabe unserer Notare ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften und die Beglaubigung von Unterschriften. Anders als ein Rechtsanwalt, der ausschließlich die Interessen seiner Partei vertritt, ist der Notar zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber beiden Parteien verpflichtet.

Notarielle Beurkundungen unverzichtbar

Die notarielle Beurkundung ist zwingend vorgeschrieben bei Grundstückskaufverträgen, Gesellschaftsgründungsverträgen oder Erbverträgen. Notarielle Urkunden können bei entsprechender Gestaltung in Deutschland für „sofort vollstreckbar“ erklärt werden. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren mit der notariellen Urkunde vollstreckt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises durch den Gerichtsvollzieher durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer vor Gericht auf Zahlung verklagen muss.

Unparteilich und neutral

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten zu betreuen und zu beraten, so dass er ihren Willen in der Urkunde niederlegen kann. Ein Notar darf keine Amtshandlung ohne triftigen Grund verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Jeder kann zu einem Notar seiner Wahl gehen.

Notare müssen aufklären

Aufklärung und Belehrung der Beteiligten sind eine weitere Amtspflicht des Notars, bei deren Nichteinhaltung er im Schadensfall mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen.

Mit Brief und Siegel

Bei Ausübung seiner Amtstätigkeit verwendet der Notar ein Dienstsiegel. Darüber hinaus hat er ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder bei ihm hinterlegt, muss er hierfür ein spezielles Notar-Anderkonto einrichten. Es darf aber nur eingerichtet werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse eines Beteiligten besteht. Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum an der Amtsausübung verhindert, so wird für ihn von der Aufsichtsbehörde ein „Notarvertreter“ bestellt.