Kein Alkohol am Steuer – Lappen trotzdem weg
Dass nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht ist allgemein bekannt. Dass die gleiche Rechtsfolge jedoch auch demjenigen droht, der zwar alkoholisiert ist, jedoch nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, musste nun ein Mann aus Rheinland-Pfalz feststellen.Nachdem er zuvor auf einem Fest stark angetrunken randaliert hatte fuhr er nicht mit einem Taxi nach Hause, sondern mit der Polizei ins Krankenhaus. Dort wurde sodann eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille festgestellt. Um einen Alkoholmissbrauch ausschließen zu können, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zunächst die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens an und entzog dem Mann sodann nach ergebnislosem Fristablauf die Fahrerlaubnis. Gegen die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme stellte der Mann einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht Mainz. Die Richter wiesen den Antrag jedoch zurück: mangels anders lautenden Gutachtens sei von Alkoholmissbrauch auszugehen. Dies bedeute, dass der Antragsteller als Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. „Ein direkter Bezug zum Straßenverkehr sei nicht erforderlich, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Personen, die mehr als 1,6 Promille erreichen, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik gehören, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge“. Dass der Mann an Alkohol in großen Mengen gewöhnt sei ergebe sich bereits aus der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration.