Schwein gehabt – oder auch nicht
Mit einer verhängnisvollen Verwechslung musste sich nun das Verwaltungsgericht Koblenz befassen. Ein passionierter Neu-Jäger hatte auf einer Jagd in einer lauen Sommernacht versehentlich ein Pferd erschossen.Gegen die in der Folge angeordnete Entziehung des Jagdscheins samt Waffenbesitzkarte setzte er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr. Sowohl gegenüber der entziehenden Kreisverwaltung als auch dem zuständigen Verwaltungsgericht gab er an, er habe gedacht, bei dem Pferd handle sich um ein flüchtendes Wildschwein.
Diese Einschätzung sei jedoch grob fahrlässig, so das Gericht. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen war, um ein Wildschein als solches zu identifizieren. Hinzu komme, dass der Jäger mit einer an dem Gewehr befestigten Taschenlampe auf das zudem hellbraun-weiß gescheckte Pferd gezielt habe. Auch die Tatsache, dass sich das vermeintliche Schwein auf einer eingezäunten Koppel befunden habe, hätte den Mann stutzig machen müssen.
Der Richter kam somit zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung des Jagdscheins das Interesse des Jägers am Erhalt des Jagdscheins überwiege: es bestehe ein überragendes Interesse daran, dass mit der privaten Verwendung von Waffen auch mit der Jagd- grundsätzlich verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko zu minimieren. Daneben fehle es offensichtlich aus den vorgenannten Gründen an der Waffenzuverlässigkeit des Antragstellers.